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Unsere Satzung [83 KB]

§1 Name

Der Verein führt den Namen DJK 2002 Amberg (e.V.). Er hat seinen Sitz in Amberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein wurde am 20. November 2001 gegründet.


§2 Wesen

Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des Diözesanverbandes Regensburg.
Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes - Sportverbandes e.V. bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugend-gemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
Der Verein DJK 2002 Amberg e.V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO1977).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Sparte durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.


§3 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Sparten und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

- Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

- Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

- Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

- Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.

- Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.

- Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz zur Voraussetzung.


§4 Mitgliedschaft

Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.


§5 Aufnahme, Austritt und Ausschluß

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet entgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Auschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mit-gliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zwei-drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50.- € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.


§6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht
- die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
- am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
- eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich bemühen, als Christen zu leben;
- die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;
- die festgesetzten Beiträge zu entrichten.


§7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuß
- die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters inne hat.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand zum Abschluß von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einen Geschäftswert von mehr als 500.- € der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuß bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.


§8 Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- dem Geistlichen Beirat,
- dem 2. Schatzmeister
- den Spartenleitern,
- der Frauenwartin
- dem/der Schriftführer (in)
- dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung,
- den Beisitzern

Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist ein Protokollbuch zu führen. Bei der nächsten Vereinsausschußsitzung ist das Protokoll der vorherigen Sitzung vom 1. und 2. Vorstand zu unterzeichnen.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluß kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.


§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
Die Einladung erfolgt schriftlich.
Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für
drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt
und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden durch den Schriftführer und ein Mitglied des Vorstandes beurkundet.


§10 Sparten

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Sparten gebildet werden. Den Sparten steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.


§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§12 Beiträge und Umlagen

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Über die Höhe des Spartenbeitrages beschließt die Spartenversammlung.


§13 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-Diözesanverband

Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.
Der Austrittsbeschluß ist dem Diözesanverband mitzuteilen.
Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.


§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, die den geistlichen Beirat stellt oder falls dies nicht Amberg ist, an die Pfarrgemeinde in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischen Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.
Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB.


§15 Beschluß der Satzung

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29. Februar 2008 zu Amberg angenommen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.


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DJK 2002 Amberg e.V.